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VEREIN FÜR JUGENDPFLEGE UND JUGENDHILFE e. V. § 1 Titel Der Verein führt den Namen „Verein für Jugendpflege und Jugendhilfe“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Verein für Jugendpflege und Jugendhilfe e. V.“. § 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in München. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Ergänzung von Jugendpflege und Jugendhilfe in München. Grundsätzliches Ziel ist es, vorbeugende und sozialräumlich orientierte Jugendarbeit für junge Menschen, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt oder gefährdet sind, zu entwickeln und modellhaft zu installieren. Der Vereinszweck wird zunächst insbesondere durch das Projekt Fluchtpunkt (Unterbringung obdachloser junger Menschen) verwirklicht. Der Verein strebt die Errichtung und Trägerschaft einer Jugendeinrichtung an. § 5 Mittel Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Von den Mitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. § 6 Ausschluß der Begünstigung Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder abstimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereins an den Verein für Sozialarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen e. V. (Mitglied im DPWV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 8 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung kann beim Vorstand schriftlich innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet in einfacher Mehrheit. Der Ausschluß ist zu begründen, dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und tritt sofort in Kraft. Gegen den Ausschluß kann beim Vorstand schriftlich innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Bis zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß des Mitgliedes ruhen dessen Rechte und Pflichten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bis dahin entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verein. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2mal jährlich, schriftlich, mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann davon jedoch im begründeten Einzelfall abweichen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
Der Verein kann die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband erwerben. Der Beitritt ist jedoch nur dann möglich, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt. § 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern die auf zwei Jahre gewählt werden. Mitarbeiter/innen und deren Partner/innen sowie Pflegestellen und deren Partner/innen können nicht in den Vorstand gewählt werden. Vorstände können während ihrer Amtszeit nicht Mitarbeiter oder Pflegestelle werden. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (einem Finanzbeauftragten und einem Schriftführer), die jeweils direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Führung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand nach § 30 BGB durch eine Geschäftsführung erledigen lassen. Der Vorstand entscheidet auf Sitzungen durch Beschlußfassung in einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind. Die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse sind in Niederschrift mit Ort, Zeit, anwesenden Vorstandsmitgliedern und Mehrheitsverhältnissen festzuhalten, sowie durch den Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann davon im begründeten Einzelfall abweichen. Den Vorstandsmitgliedern werden die Auslagen für ihre Tätigkeit erstattet. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Beschlüsse über die Änderungen der Vereinssatzung können ausschließlich von der Mitgliederversammlung gefaßt werden. Satzungsänderungen dürfen jedoch die Verwendung des Vereinsvermögens für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke nicht beeinträchtigen. Für Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. § 14 Inkraftsetzung Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung bei der Gründungsversammlung des Vereins in Kraft. § 15 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Satzung beschlossen am 19.12.94 Erste Satzungsänderung am 07.03.95 Zweite Satzungsänderung am 05.04.95 Dritte Satzungsänderung am 16.10.96 Vierte Satzungsänderung am 24.10.2007 München, den 16.10.96 Barbara Baudrexl Vorstandsvorsitzende Alexandra Leitner Finanzbeauftragte Norbert ZieglerSchriftführer Fluchtpunkt Verein für Jugendpflege und Jugendhilfe e.V. Landsberger Straße 289 80687 München Bankverbindung Bank für Sozialwirtschaft blz: 700 205 00 kto: 78 25 200 |